Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014

VO (EU) Nr. 468/2014

Art 70 Besondere Umstände, die zur Einstufung eines bedeutenden Kreditinstituts als weniger bedeutend führen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/70#abs-1 (1) Besondere Umstände im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 5 der SSM-Verordnung (nachfolgend die „besonderen Umstände“) liegen vor, wenn spezifische und tatsächliche Umstände vorliegen, aufgrund derer die Einstufung eines beaufsichtigten Unternehmens als bedeutend unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze der SSM-Verordnung und insbesondere des Erfordernisses der Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards unangemessen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/70#abs-2 (2) Der Ausdruck „besondere Umstände“ wird eng ausgelegt.

←Art 69 →Art 71