Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014

VO (EU) Nr. 468/2014

Art 7 Einbindung von Mitarbeitern anderer NCAs in das Aufsichtsteam einer NCA

Stand: 02.10.2026

Unbeschadet des Artikels 31 Absatz 1 der SSM-Verordnung kann die EZB, wenn sie es für angebracht hält, in Bezug auf die Beaufsichtigung weniger bedeutender beaufsichtigter Unternehmen Mitarbeiter von einer oder mehrerer anderer NCAs in das Aufsichtsteam einer NCA einzubinden, von Letzterer verlangen, Mitarbeiter anderer NCAs einzubinden.

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