Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014
VO (EU) Nr. 468/2014Art 29 Beweismittel im EZB-Aufsichtsverfahren
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/29#abs-1 (1) Zur Feststellung der Tatsachen eines Falls zieht die EZB die Beweismittel heran, die sie nach sorgfältiger Prüfung für angebracht hält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/29#abs-2 (2) Vorbehaltlich des Unionsrechts unterstützen die Parteien die EZB bei der Feststellung der Tatsachen des Falls. Insbesondere und vorbehaltlich der im Unionsrecht festgelegten Grenzen im Zusammenhang mit Sanktionsverfahren teilen die Parteien die ihnen bekannten Tatsachen wahrheitsgemäß mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/29#abs-3 (3) Die EZB kann eine Frist setzen, innerhalb derer Beweismittel von den Parteien vorgelegt werden können.