Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014

VO (EU) Nr. 468/2014

Art 29 Beweismittel im EZB-Aufsichtsverfahren

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/29#abs-1 (1) Zur Feststellung der Tatsachen eines Falls zieht die EZB die Beweismittel heran, die sie nach sorgfältiger Prüfung für angebracht hält.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/29#abs-2 (2) Vorbehaltlich des Unionsrechts unterstützen die Parteien die EZB bei der Feststellung der Tatsachen des Falls. Insbesondere und vorbehaltlich der im Unionsrecht festgelegten Grenzen im Zusammenhang mit Sanktionsverfahren teilen die Parteien die ihnen bekannten Tatsachen wahrheitsgemäß mit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/29#abs-3 (3) Die EZB kann eine Frist setzen, innerhalb derer Beweismittel von den Parteien vorgelegt werden können.

←Art 28 →Art 30