Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014

VO (EU) Nr. 468/2014

Art 28 Allgemeine Pflichten der EZB und der Parteien eines EZB-Aufsichtsverfahrens

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/28#abs-1 (1) Ein EZB-Aufsichtsverfahren kann von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei eingeleitet werden. Vorbehaltlich des Absatzes 3 stellt die EZB die Tatsachen fest, die für den Erlass ihres endgültigen Beschlusses in einem von Amts wegen eingeleiteten EZB-Aufsichtsverfahren relevant sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/28#abs-2 (2) Bei ihrer Beurteilung berücksichtigt die EZB alle relevanten Umstände.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/28#abs-3 (3) Vorbehaltlich des Unionsrechts ist eine Partei verpflichtet, am EZB-Aufsichtsverfahren teilzunehmen und an der Aufklärung der Tatsachen mitzuwirken. In einem auf Antrag einer Partei eingeleiteten EZB-Aufsichtsverfahren kann die EZB ihre Tatsachenfeststellung darauf beschränken, von der Partei die Beibringung der relevanten Tatsacheninformationen zu verlangen.

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