Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014

VO (EU) Nr. 468/2014

Art 91 Von den NCAs auszuarbeitende Beschlussentwürfe zur Berücksichtigung durch die EZB

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/91#abs-1 (1) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 7 Buchstabe b der SSM-Verordnung kann die EZB eine NCA um die Ausarbeitung eines Beschlussentwurfs im Hinblick auf die Wahrnehmung der in Artikel 4 der SSM-Verordnung genannten Aufgaben zur Berücksichtigung durch die EZB ersuchen.

In dem Ersuchen ist eine Frist für die Übersendung des Beschlussentwurfs an die EZB anzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/91#abs-2 (2) Eine NCA kann der EZB auch von sich aus über das gemeinsame Aufsichtsteam einen Beschlussentwurf in Bezug auf ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen zur Berücksichtigung durch die EZB übermitteln.

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