Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014

VO (EU) Nr. 468/2014

Art 68 Verfahren zur Vorbereitung eines Beschlusses der EZB gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der SSM-Verordnung auf Ersuchen einer NCA

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/68#abs-1 (1) Auf Ersuchen einer NCA prüft die EZB, ob die Ausübung einer direkten Beaufsichtigung gemäß den Bestimmungen der SSM-Verordnung in Bezug auf ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen oder eine weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppe zur Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/68#abs-2 (2) In dem Ersuchen der NCA: a) wird das weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen oder die weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppe benannt, bezüglich derer die NCA der Auffassung ist, dass die EZB die direkte Beaufsichtigung übernehmen sollte, und b) wird angegeben, aus welchem Grund die Beaufsichtigung des weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder der weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe durch die EZB zur Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/68#abs-3 (3) Dem Ersuchen der NCA wird ein Bericht über die Aufsichtsbilanz und das Risikoprofil des betreffenden weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder der betreffenden weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe beigefügt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/68#abs-4 (4) Sofern die EZB dem Ersuchen der NCA nicht nachkommen will, stimmt sie sich vor ihrer endgültigen Beurteilung, ob die Beaufsichtigung des weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder der weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe durch die EZB zur Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards erforderlich ist, mit der betroffenen NCA ab.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/68#abs-5 (5) Beschließt die EZB, dass die direkte Beaufsichtigung des weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder der weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe durch die EZB zur Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards erforderlich ist, fasst sie gemäß Titel 2 einen Beschluss der EZB.

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