Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014

VO (EU) Nr. 468/2014

Art 106 Verfahren für die Aufnahme einer engen Zusammenarbeit

Stand: 02.10.2026

Die EZB beurteilt Ersuchen von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten um Aufnahme einer engen Zusammenarbeit im Einklang mit den im Beschluss EZB/2014/5 ( 14 ) festgelegten Verfahren.

←Art 105 →Art 107