Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014

VO (EU) Nr. 468/2014

Art 128 Definition des jährlichen Gesamtumsatzes zur Festlegung der Obergrenze für Verwaltungsgeldbußen

Stand: 02.10.2026

Der in Artikel 18 Absatz 1 der SSM-Verordnung genannte jährliche Gesamtumsatz bezeichnet den jährlichen Gesamtumsatz im Sinne von Artikel 67 der Richtlinie 2013/36/EU, den ein beaufsichtigtes Unternehmen gemäß seinem letzten Jahresabschluss erzielt hat. Gehört das beaufsichtigte Unternehmen, das den Verstoß begangen hat, einer beaufsichtigten Gruppe an, ist der relevante jährliche Gesamtumsatz der sich aus dem konsolidierten Jahresabschluss der beaufsichtigten Gruppe ergebende jährliche Gesamtumsatz.

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