Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014
VO (EU) Nr. 468/2014Art 139 Ad-hoc-Informationsersuchen nach Artikel 10 der SSM-Verordnung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/139#abs-1 (1) Im Einklang mit Artikel 10 der SSM-Verordnung und vorbehaltlich und im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht kann die EZB von den in Artikel 10 Absatz 1 der SSM-Verordnung genannten juristischen oder natürlichen Personen die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die für die Wahrnehmung der ihr durch die SSM-Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die EZB gibt an, welche Informationen erforderlich sind, und setzt eine angemessene Frist, innerhalb derer diese der EZB vorzulegen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/139#abs-2 (2) Bevor die EZB ein Informationsersuchen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der SSM-Verordnung stellt, berücksichtigt sie die Informationen, die den NCAs bereits zur Verfügung stehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/139#abs-3 (3) Die EZB stellt der betreffenden NCA eine Kopie sämtlicher Informationen zur Verfügung, die sie von der juristischen oder natürlichen Person erhalten hat, an die das Informationsersuchen gerichtet war.