Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014
VO (EU) Nr. 468/2014Art 12 Freier Dienstleistungsverkehr von Kreditinstitute innerhalb des SSM
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/12#abs-1 (1) Bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die erstmals die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs im Hoheitsgebiet eines anderen teilnehmenden Mitgliedstaats anstreben, zeigen der NCA des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem das bedeutende beaufsichtigte Unternehmen seinen Hauptsitz hat, ihre Absicht an. Informationen werden im Einklang mit den in Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen zur Verfügung gestellt. Die NCA unterrichtet die EZB unverzüglich über den Eingang dieser Anzeige. Die NCA übermittelt die Anzeige auch der NCA des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem die Dienstleistungen erbracht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/12#abs-2 (2) Weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die erstmals die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs im Hoheitsgebiet eines anderen teilnehmenden Mitgliedstaats anstreben, zeigen dies ihrer NCA im Einklang mit den in Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen an. Die Anzeige wird der EZB und der NCA des teilnehmenden Mitgliedstaats übermittelt, in dem die Dienstleistungen erbracht werden.