Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014

VO (EU) Nr. 468/2014

Art 95 Ersuchen, Anzeigen oder Anträge von bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/95#abs-1 (1) Unbeschadet der besonderen Verfahren, die insbesondere in Teil V dieser Verordnung vorgesehen sind, und des ordentlichen Zusammenwirkens mit ihrer NCA richten bedeutende beaufsichtigte Unternehmen ihre Ersuchen, Anzeigen oder Anträge hinsichtlich der Wahrnehmung der der EZB übertragenen Aufgaben allesamt an die EZB.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/95#abs-2 (2) Die EZB stellt diese Ersuchen, Anzeigen oder Anträge der betreffenden NCA zur Verfügung, und sie kann die NCA gemäß Artikel 91 um die Ausarbeitung eines Beschlussentwurfs ersuchen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/95#abs-3 (3) Im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der auf das ursprüngliche Ersuchen, die ursprüngliche Anzeige oder den ursprünglichen Antrag erteilten Zulassung richtet das bedeutende beaufsichtigte Unternehmen ein neues Ersuchen, eine neue Anzeige oder einen neuen Antrag im Einklang mit dem in Absatz 1 genannten Verfahren an die EZB.

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