Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014
VO (EU) Nr. 468/2014Art 34 Aufschiebende Wirkung
Stand: 02.10.2026
Unbeschadet des Artikels 278 AEUV und des Artikels 24 Absatz 8 der SSM-Verordnung kann die EZB beschließen, den Vollzug eines EZB-Aufsichtsbeschlusses auszusetzen a) indem sie eine entsprechende Erklärung in dem betreffenden EZB-Aufsichtsbeschluss aufnimmt oder b) auf Antrag des Adressaten des EZB-Aufsichtsbeschlusses in anderen Fällen als einem Antrag auf Überprüfung durch den administrativen Überprüfungsausschuss.