Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014

VO (EU) Nr. 468/2014

Art 5 Einbindung von Mitarbeitern der NZBen teilnehmender Mitgliedstaaten

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/5#abs-1 (1) Die NZBen teilnehmender Mitgliedstaaten, die in die Aufsicht eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe nach nationalem Recht eingebunden, aber keine NCAs sind, können ebenfalls ein oder mehrere Mitarbeiter als Mitglied eines gemeinsamen Aufsichtsteams ernennen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/5#abs-2 (2) Die EZB wird von derartigen Ernennungen in Kenntnis gesetzt, und Artikel 4 findet entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/5#abs-3 (3) Falls Mitarbeiter von NZBen teilnehmender Mitgliedstaaten für ein gemeinsames Aufsichtsteam ernannt werden, schließen Bezugnahmen auf NCAs im Zusammenhang mit gemeinsamen Aufsichtsteams diese NZBen ein.

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