Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014

VO (EU) Nr. 468/2014

Art 99 Allgemeine Berichtspflicht der NCAs gegenüber der EZB

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/99#abs-1 (1) Um die EZB zu befähigen, die Aufsicht über das Funktionieren des Systems im Sinne von Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe c der SSM-Verordnung auszuüben, und vorbehaltlich des Kapitels 1 kann die EZB die NCAs ersuchen, ihr regelmäßig über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen und die Wahrnehmung der Aufgaben Bericht zu erstatten, die sie gemäß Artikel 6 Absatz 6 der SSM-Verordnung wahrnehmen müssen. Die EZB unterrichtet die NCAs jährlich über die Kategorien weniger bedeutender beaufsichtigter Unternehmen und die Art der geforderten Informationen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/99#abs-2 (2) Durch die gemäß Absatz 1 festgelegten Anforderungen wird das Recht der EZB, die in den Artikeln 10 bis 13 der SSM-Verordnung genannten Befugnisse in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen auszuüben, nicht berührt.

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