Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014

VO (EU) Nr. 468/2014

Art 85 Anzeige des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung gegenüber der NCA

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/85#abs-1 (1) Eine NCA, die eine Anzeige über den geplanten Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem in diesem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstitut erhält, unterrichtet die EZB spätestens fünf Arbeitstage nach der Bestätigung ihres Eingangs gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU über die Anzeige.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/85#abs-2 (2) Die NCA unterrichtet die EZB, wenn sie den Prüfungszeitraum aufgrund eines Ersuchens um zusätzliche Informationen aussetzen muss. Die NCA übermittelt der EZB solche weiteren Informationen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Eingang bei der NCA.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/85#abs-3 (3) Die NCA teilt der EZB auch das Datum mit, an dem der Beschluss, mit dem der Erwerb einer qualifizierten Beteiligung abgelehnt oder nicht abgelehnt wird, dem Antragsteller nach einschlägigem nationalem Recht mitzuteilen ist..

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