Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014

VO (EU) Nr. 468/2014

Art 116 Beschlüsse in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtigte Gruppen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/116#abs-1 (1) Unbeschadet der Befugnisse der NCAs in Bezug auf die der EZB gemäß der SSM-Verordnung übertragenen Aufgaben fasst eine NCA in enger Zusammenarbeit nur auf Anweisung der EZB Beschlüsse in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtigte Gruppen in ihrem Mitgliedstaat. Die NCA in enger Zusammenarbeit kann auch Anweisungen der EZB anfordern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/116#abs-2 (2) Eine NCA in enger Zusammenarbeit stellt der EZB einen Beschluss in Bezug auf ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen oder eine bedeutende beaufsichtigte Gruppe umgehend zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/116#abs-3 (3) Eine NCA in enger Zusammenarbeit unterrichtet die EZB sowohl: a) über Beschlüsse, die sie aufgrund ihrer Befugnisse in Bezug auf Aufgaben erlässt, die der EZB gemäß der SSM-Verordnung nicht übertragen wurden, als auch b) über Beschlüsse, die sie gemäß den Anweisungen der EZB oder den Bestimmungen dieses Teils erlässt.

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