Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014

VO (EU) Nr. 468/2014

Art 93 Beurteilung der Eignung von Mitgliedern der Leitungsorgane bedeutender beaufsichtigter Unternehmen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/93#abs-1 (1) Um sicherzustellen, dass Institute über solide Regelungen für die Unternehmensführung verfügen, und unbeschadet des einschlägigen Unions- und nationalen Rechts und Teil V dieser Verordnung, teilt ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen der betreffenden NCA alle Änderungen der Mitglieder seiner Leitungsorgane in Bezug auf ihre Aufsichts- und Geschäftsleitungsfunktionen (im Folgenden die „Geschäftsleiter“) im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 und Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU mit, einschließlich der Verlängerung der Amtszeit der Geschäftsleiter. Die betreffende NCA unterrichtet die EZB unverzüglich über eine derartige Änderung unter Angabe der Frist, innerhalb derer gemäß dem einschlägigen nationalen Recht ein Beschluss zu fassen und bekanntzugeben ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/93#abs-2 (2) Zur Beurteilung der Eignung der Geschäftsleiter bedeutender beaufsichtigter Unternehmen verfügt die EZB über die den zuständigen Behörden nach einschlägigem Unions- und nationalem Recht zustehenden Befugnisse.

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