Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014

VO (EU) Nr. 468/2014

Art 90 Rolle der NCAs bei der Unterstützung der EZB

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/90#abs-1 (1) Eine NCA unterstützt die EZB bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unter den in der SSM-Verordnung und dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und übt insbesondere sämtliche nachfolgend genannten Tätigkeiten aus:

a) Übermittlung von Beschlussentwürfen an die EZB gemäß Artikel 91, die in dem teilnehmenden Mitgliedstaat der NCA niedergelassene, bedeutende beaufsichtigte Unternehmen betreffen;

b) Unterstützung der EZB bei der Vorbereitung und Durchführung sämtlicher Rechtsakte im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der der EZB durch die SSM-Verordnung übertragenen Aufgaben, einschließlich der Unterstützung bei Überprüfungstätigkeiten und der täglichen Bewertung der Lage eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens;

c) Unterstützung der EZB bei der Durchsetzung ihrer Beschlüsse, erforderlichenfalls unter Ausübung der in Artikel 9 Absatz 1 dritter Unterabsatz und in Artikel 11 Absatz 2 der SSM-Verordnung genannten Befugnisse.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/90#abs-2 (2) Bei der Unterstützung der EZB folgen die NCAs den Anweisungen der EZB in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen.

←Art 89 →Art 91