Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014
VO (EU) Nr. 468/2014Art 66 Überprüfungsverfahren
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/66#abs-1 (1) Für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat legt die EZB bis zum 1. Oktober jedes Kalenderjahres fest, ob drei Kreditinstitute oder beaufsichtigte Gruppen mit einem in diesem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmen als bedeutende beaufsichtigte Unternehmen einzustufen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/66#abs-2 (2) Auf Ersuchen der EZB geben die NCAs der EZB bis zum 1. Oktober des betreffenden Kalenderjahres die drei bedeutendsten Kreditinstitute oder beaufsichtigten Gruppen an, die in ihrem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind. Die drei bedeutendsten Kreditinstitute oder beaufsichtigten Gruppen werden von den NCAs auf Grundlage der in den Artikeln 50 bis 55 festgelegten Kriterien festgestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/66#abs-3 (3) Für jede(s) der drei bedeutendsten Kreditinstitute bzw. beaufsichtigten Gruppen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten legt die betreffende NCA der EZB einen Bericht über dessen bzw. deren Aufsichtsbilanz und Risikoprofil vor; es sei denn, das Kreditinstitut oder die beaufsichtigte Gruppe ist bereits als bedeutend eingestuft.
Bei Eingang der in Absatz 2 genannten Informationen führt die EZB ihre eigene Beurteilung durch. Die EZB kann zu diesem Zweck die Vorlage aller relevanten Informationen von der betreffenden NCA verlangen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/66#abs-4 (4) Sind eines oder mehrere der drei bedeutendsten beaufsichtigten Kreditinstitute oder beaufsichtigten Gruppen eines teilnehmenden Mitgliedstaats zum 1. Oktober eines bestimmten Kalenderjahres nicht als bedeutende beaufsichtigte Unternehmen eingestuft, erlässt die EZB gemäß Titel 2 einen Beschluss in Bezug auf jede(s) einzelne der drei bedeutendsten beaufsichtigten Kreditinstitute bzw. beaufsichtigten Gruppen, das bzw. die nicht als bedeutend eingestuft ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/66#abs-5 (5) Artikel 52 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.