Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014

VO (EU) Nr. 468/2014

Art 63 Beginn und Ende der direkten Beaufsichtigung durch die EZB

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/63#abs-1 (1) Ein beaufsichtigtes Unternehmen, für das direkte öffentliche finanzielle Unterstützung beim ESM beantragt wird oder das direkte öffentliche finanzielle Unterstützung vom ESM entgegengenommen hat, wird ab dem Tag, an dem die direkte öffentliche finanzielle Unterstützung im Namen des Unternehmens beantragt wurde, als bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen eingestuft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/63#abs-2 (2) Der Tag, an dem die EZB die direkte Beaufsichtigung übernimmt, wird in einem Beschluss der EZB gemäß Titel 2 festgelegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/63#abs-3 (3) Artikel 52 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.

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