Gesetze / Landesrecht Bayern / BSO · GVBl. S. 55
Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee
130 Normen · ausgefertigt 20.03.1976 · Änderungen
Inhaltsübersicht
- Art 0.01 Geltungsbereich
- Art 0.02 Begriffsbestimmungen
- Art 1.01 Schiffsführer
- Art 1.02 Pflichten der Schiffsmannschaft und sonstiger Personen an Bord
- Art 1.03 Allgemeine Sorgfaltspflicht
- Art 1.04 Verhalten unter besonderen Umständen
- Art 1.05 Belastung und Personenzahl
- Art 1.06 Urkunden
- Art 1.07 Schiffahrtshindernisse
- Art 1.08 Schutz der Schiffahrtszeichen
- Art 1.09 Gewässerverunreinigung
- Art 1.10 Schutz vor Lärm, Rauch, Abgas und Geruchsbelästigungen
- Art 1.11 Verhalten bei Schiffsunfällen, Hilfeleistung
- Art 1.12 Festgefahrene und gesunkene Fahrzeuge
- Art 1.13 Anordnungen in Einzelfällen
- Art 1.14 Anordnungen vorübergehender Art
- Art 1.15 Vorrangfahrzeuge
- Art 1.16 Überwachung
- Art 2.01 Kennzeichen
- Art 2.02 Anbringung der Kennzeichen
- Art 3.01 Lichter
- Art 3.02 Flaggen und Bälle
- Art 3.03 Verbotene Lichter und Zeichen
- Art 3.04 Ersatz und Umrüstung bestehender Lichter
- Art 3.05 Lampen und Scheinwerfer
- Art 3.06 Bezeichnung während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter
- Art 3.07 Zusätzliche Bezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter
- Art 3.08 Bezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter
- Art 3.09 Tagbezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt
- Art 3.10 Bezeichnung von Fischereifahrzeugen
- Art 3.11 Tagbezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen, deren Verankerungen die Schiffahrt gefährden können
- Art 3.12 Zeigen des blauen Blinklichts
- Art 3.13 Zeichen beim Tauchen
- Art 4.01 Allgemeines
- Art 4.02 Schallzeichen der Fahrzeuge
- Art 4.03 Schallzeichen von Häfen und Landestellen
- Art 4.04 Verbotene Schallzeichen
- Art 4.05 Sprechfunk
- Art 5.01 Allgemeines
- Art 5.02 Bezeichnung von Hafeneinfahrten und Landestellen
- Art 6.01 Allgemeine Verhaltensregeln
- Art 6.02 Fahrgeschwindigkeit
- Art 6.03 Verhalten gegenüber Fahrzeugen mit blauem Blinklicht
- Art 6.04 Grundsätze für das Begegnen und Überholen
- Art 6.05 Ausweichpflichtige Fahrzeuge
- Art 6.06 Verhalten gegenüber Vorrangfahrzeugen, Schleppverbänden, Fahrzeugen der Berufsfischer und Tauchern
- Art 6.07 Verhalten von Segelfahrzeugen untereinander
- Art 6.08 Verhalten beim Ausweichen
- Art 6.09 Besondere Vorschriften für das Überholen
- Art 6.10 Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen; Landestellen
- Art 6.11 Einschränkungen der Schiffahrt
- Art 6.12
- Art 6.13 Fahrt bei unsichtigem Wetter
- Art 6.14 Schallzeichen während der Fahrt bei unsichtigem Wetter
- Art 6.15 Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten
- Art 6.16 Fahrzeuge in Not
- Art 7.01 Stilliegen
- Art 8.01 Grundsätzliches Beförderungsverbot
- Art 8.02 Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die zugleich als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind
- Art 8.03 Ausnahme für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die nicht als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind
- Art 9.01 Schiffsverkehr an den Landestellen
- Art 9.02 Ein- und Aussteigen der Fahrgäste
- Art 9.03 Sicherheit und Ordnung an Bord und an den Landestellen
- Art 9.04 Schleppverbot
- Art 9.05 Höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste
- Art 10.01 Geltungsbereich
- Art 10.02 Ausgenommene Vorschriften
- Art 10.03 Geschwindigkeitsbeschränkungen
- Art 10.04 Begegnen und Überholen
- Art 10.05 Durchfahrt unter Brücken
- Art 10.06 Wartepflicht gegenüber Fahrgastschiffen
- Art 10.07 Überqueren
- Art 10.08 Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten
- Art 10.09 Fahrt bei unsichtigem Wetter
- Art 10.10 Nachtbezeichnung der schwimmenden Geräte, der Fahrzeuge bei der Arbeit und der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge
- Art 10.11 Tagbezeichnung der schwimmenden Geräte, der Fahrzeuge bei der Arbeit und der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge
- Art 10.12 Verbotenes Stilliegen
- Art 11.01 Einbringen und Bezeichnen von Fischereigeräten
- Art 11.02 Fischen mit der Schleppangel
- Art 11.03 Wasserflugzeuge
- Art 11.04 Bade-, Tauch- und Brückenspringverbot
- Art 11.05 Genehmigung von Veranstaltungen
- Art 11.06 Genehmigung von Sondertransporten
- Art 12.01 Patentpflicht
- Art 12.02 Schifferpatent
- Art 12.03 Allgemeine Voraussetzungen für das Schifferpatent
- Art 12.04 Fahrzeiterfordernis für den Erwerb des Schifferpatents der Kategorien B und C
- Art 12.05 Schiffsführerprüfung
- Art 12.06 Inhalt des Schifferpatents
- Art 12.07 Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts
- Art 12.08 Entzug und Einschränkung des Schifferpatents
- Art 12.09 Anerkennung anderer Schifferpatente
- Art 12.10 Schifferpatent für den Rhein
- Art 13.01 Grundregel
- Art 13.02 Schwimmfähigkeit
- Art 13.03 Stabilität, Freibord und Einsenkungsmarken
- Art 13.04 Manövrierfähigkeit
- Art 13.05 Höchstzulässiges Betriebsgeräusch
- Art 13.06 Schallgeräte
- Art 13.07 Lenzeinrichtungen
- Art 13.08 Steuerstand
- Art 13.09 Radargeräte
- Art 13.10 Gewässerschutz
- Art 13.11 Motoren mit Gemischschmierung
- Art 13.11a Abgasemissionen
- Art 13.11b Austausch von Motoren
- Art 13.11c Wartung von Motoren
- Art 13.11d Begrenzung des Partikelausstoßes von Dieselmotoren
- Art 13.12 Abgasleitungen
- Art 13.13 Kraftstoffbehälter
- Art 13.14 Elektrische Anlagen und Flüssiggasanlagen
- Art 13.15 Akkumulatoren
- Art 13.16 Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen
- Art 13.17 Motoren in Fahrgastschiffen
- Art 13.18 Zulässige Maschinenleistung von Vergnügungsfahrzeugen
- Art 13.19 Mindestausrüstung der Fahrzeuge
- Art 13.20 Rettungsmittel
- Art 13.21 Funkanlagen
- Art 14.01 Zulassung
- Art 14.02 Inhalt der Zulassungsurkunde
- Art 14.03 Untersuchung
- Art 14.04 Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung, Untersuchung von Amts wegen
- Art 14.05 Maßnahmen bei Feststellung von Mängeln
- Art 14.06 Entzug der Zulassung
- Art 14.07 Änderung, Neuerteilung und Rückgabe der Zulassungsurkunde
- Art 14.08 Probe- und Überstellungszulassung
- Art 15.01 Besatzung
- Art 16.01 Sonderrechte
- Art 16.02 Ausnahmen
- Art 16.03 Übergangsvorschriften
- Anlage Anlage A Schallzeichen
- Anlage Anlage B Schiffahrtszeichen
- Anlage Anlage C zu Artikel 13.11a Abgasvorschriften für Schiffsmotoren