Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodensee-Schifffahrts-Ordnung

BSO

Art 4.01 Allgemeines

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen (Anlage A) müssen in Tönen von gleichbleibender Höhe gegeben werden. Unter einem kurzen Ton ist ein Ton in der Dauer von etwa 1 Sekunde, unter einem langen Ton ein solcher in der Dauer von etwa 4 Sekunden zu verstehen. Die Pause zwischen aufeinanderfolgenden Tönen muß etwa 1 Sekunde betragen.

Art 3.13 Art 4.02