Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodensee-Schifffahrts-Ordnung BSO Art 3.07 Zusätzliche Bezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter Stand: 25.08.2026 Bayern Vorrangfahrzeuge müssen außer den nach Artikel 3.06 vorgeschriebenen Lichtern ein grünes helles Rundumlicht an geeigneter Stelle und mindestens 1 m höher als das Topplicht (Buglicht) nach Artikel 3.06 Abs. 1 Buchst. a führen.