Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
BSOArt 6.01 Allgemeine Verhaltensregeln
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/6.01#abs-1 (1) Der Schiffsführer hat jedes Manöver, das bei Anwendung der Fahrregeln erforderlich wird, deutlich und rechtzeitig auszuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/6.01#abs-2 (2) Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel, des Genusses alkoholischer Getränke, von Drogen oder Medikamenten oder aus anderen Gründen an der sicheren Führung eines Fahrzeuges gehindert ist, darf kein Fahrzeug führen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/6.01#abs-3 (3) Das Verbot nach Absatz 2 gilt insbesondere bei einer Menge von 0.40 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei einer Blutalkoholkonzentration von 0.8 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atemoder Blutalkoholkonzentration führt. Bei Fahrgastschiffen oder Güterschiffen gilt dieses Verbot bereits ab einer Menge von 0.05 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei einer Blutalkoholkonzentration von 0.1 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atemoder Blutalkoholkonzentration führt.