Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
BSOArt 6.08 Verhalten beim Ausweichen
Stand: 25.08.2026
Fahrzeuge, die ausweichpflichtig sind, müssen den anderen Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen.