Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
BSOArt 14.02 Inhalt der Zulassungsurkunde
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/14.02#abs-1 (1) Die Zulassungsurkunde muß mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Art und Fabrikat des Fahrzeuges,
b) Kennzeichen und/oder Name des Fahrzeuges,
c) gewöhnlicher Standort des Fahrzeuges,
d) Länge und Breite über alles,
e) zulässige Anzahl von Fahrgästen,
f) Wasserverdrängung bei Fahrgast- und Tragfähigkeit bei Güterschiffen,
g) Art, Fabrikat und Typ des Motors, Motornummer, Motorleistung und Abgastypenprüfnummer,
h) Segelfläche,
i) Mindestbesatzung,
j) vorgeschriebene Ausrüstung,
k) Bedingungen und Auflagen,
l) Geltungsdauer bei Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb,
m) Name und Wohnsitz des Eigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten,
n) ausstellende Behörde, Ort und Datum der Ausstellung,
o) Schalen (HIN)-, Bau- und Fabrikationsnummer (sofern vorhanden).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/14.02#abs-2 (2) Artikel 12.06 Abs. 2 gilt entsprechend.