Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodensee-Schifffahrts-Ordnung

BSO

Art 6.12

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/6.12#abs-1 (1) Bei der Führung eines Fahrzeuges kann Radar als Navigationshilfe verwendet werden, wenn:

a) der Schiffsführer ein amtliches Radarpatent oder ein diesem gleichwertiges Patent eines Bodenseeuferstaates besitzt;

b) sich im Steuerstand eine zweite Person befindet, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist; und

c) das Fahrzeug mit einer Sprechfunkanlage nach Artikel 13.21 ausgerüstet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/6.12#abs-2 (2) Verfügt das Fahrzeug über einen Radar-Einpersonen-Steuerstand, so ist die Anwesenheit einer zweiten Person im Steuerstand nach Abs. 1 Buchst. b nicht erforderlich.

Art 6.11 Art 6.13