Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
BSOArt 6.12
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/6.12#abs-1 (1) Bei der Führung eines Fahrzeuges kann Radar als Navigationshilfe verwendet werden, wenn:
a) der Schiffsführer ein amtliches Radarpatent oder ein diesem gleichwertiges Patent eines Bodenseeuferstaates besitzt;
b) sich im Steuerstand eine zweite Person befindet, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist; und
c) das Fahrzeug mit einer Sprechfunkanlage nach Artikel 13.21 ausgerüstet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/6.12#abs-2 (2) Verfügt das Fahrzeug über einen Radar-Einpersonen-Steuerstand, so ist die Anwesenheit einer zweiten Person im Steuerstand nach Abs. 1 Buchst. b nicht erforderlich.