Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodensee-Schifffahrts-Ordnung BSO Art 9.05 Höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste Stand: 25.08.2026 Bayern Auf Fahrgastschiffen ist an gut sichtbarer Stelle die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste anzugeben.