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BSO

Art 9.01 Schiffsverkehr an den Landestellen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/9.01#abs-1 (1) Fahrgastschiffe dürfen zum Zweck des Ein- und Aussteigens von Fahrgästen nur an Landestellen anlegen, die von der zuständigen Behörde hierfür zugelassen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/9.01#abs-2 (2) Beim Anlegen an Landestellen, die für den allgemeinen Verkehr bestimmt sind, haben Fahrgastschiffe im Sinne des Artikels 1.15 Satz 1 den Vorrang.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/9.01#abs-3 (3) Falls mit der Regelung des Schiffsverkehrs an Landestellen verantwortliche Personen betraut sind, haben die Schiffsführer deren Anweisungen zu befolgen.

Art 8.03 Art 9.02