Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
BSOArt 9.01 Schiffsverkehr an den Landestellen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/9.01#abs-1 (1) Fahrgastschiffe dürfen zum Zweck des Ein- und Aussteigens von Fahrgästen nur an Landestellen anlegen, die von der zuständigen Behörde hierfür zugelassen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/9.01#abs-2 (2) Beim Anlegen an Landestellen, die für den allgemeinen Verkehr bestimmt sind, haben Fahrgastschiffe im Sinne des Artikels 1.15 Satz 1 den Vorrang.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/9.01#abs-3 (3) Falls mit der Regelung des Schiffsverkehrs an Landestellen verantwortliche Personen betraut sind, haben die Schiffsführer deren Anweisungen zu befolgen.