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BSO

Art 9.02 Ein- und Aussteigen der Fahrgäste

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/9.02#abs-1 (1) Der Schiffsführer darf das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen erst zulassen, nachdem das Fahrgastschiff sicher festgemacht ist und er sich davon überzeugt hat, daß der Zu- und Abgang der Fahrgäste an der Landestelle ohne Gefahr möglich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/9.02#abs-2 (2) Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Landebrücken und Landestege, Zugänge und Treppen benutzen. Kein Fahrgast darf ein- oder aussteigen, bevor der Schiffsführer oder sein Beauftragter die Erlaubnis hierzu erteilt hat.

Art 9.01 Art 9.03