Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
BSOArt 16.03 Übergangsvorschriften
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/16.03#abs-1 (1) Nach bisherigem Recht erteilte Schifferpatente gelten weiter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/16.03#abs-2 (2) Für den Erwerb des amtlichen Radarpatentes oder eines diesem gleichwertigen Patentes (Artikel 6.12 Nr. 1) gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab 1. November 2014.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/16.03#abs-3 (3) Bis zum Ablauf des 31. Oktober 2014 zulässige Rettungsmittel, die nicht der Bestimmung des Artikel 13.20 entsprechen, sind bis zum Ablauf des 1. November 2017 auszutauschen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/16.03#abs-4 (4) Für die Anschaffung und Zulassung der Sprechfunkanlage gemäß Artikel 13.21 gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr ab 1. November 2014.