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BSO

Art 3.10 Bezeichnung von Fischereifahrzeugen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/3.10#abs-1 (1) Fahrzeuge der Berufsfischer beim Fang können einen weißen Ball führen, der über dem Schiffskörper gut sichtbar angebracht sein muß.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/3.10#abs-2 (2) Fahrzeuge, von denen aus mit der Schleppangel gefischt wird, müssen eine weiße Flagge führen.

Art 3.09 Art 3.11