Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
BSOArt 3.10 Bezeichnung von Fischereifahrzeugen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/3.10#abs-1 (1) Fahrzeuge der Berufsfischer beim Fang können einen weißen Ball führen, der über dem Schiffskörper gut sichtbar angebracht sein muß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/3.10#abs-2 (2) Fahrzeuge, von denen aus mit der Schleppangel gefischt wird, müssen eine weiße Flagge führen.