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BSO

Art 13.13 Kraftstoffbehälter

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/13.13#abs-1 (1) Kraftstoffbehälter müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt, im Fahrzeug sicher befestigt und erforderlichenfalls mit Schwallwänden ausgestattet sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/13.13#abs-2 (2) Bei fest eingebauten Kraftstoffbehältern muß die Fülleitung auf Deck, ausgenommen bei Kraftstoff mit einem Flammpunkt über 55° Celsius, und die Entlüftung ins Freie führen. Die Füll- und Entlüftungsleitungen müssen beim Austritt aus dem Schiffskörper mit diesem dicht verbunden und so angelegt und gebaut sein, daß es auch beim Betanken zu keinem Kraftstoffaustritt kommt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/13.13#abs-3 (3) Kraftstoffleitungen müssen absperrbar sein.

Art 13.12 Art 13.14