Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
BSOArt 13.11b Austausch von Motoren
Stand: 25.08.2026
Verbrennungsmotoren, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 13.11a Abs. 7 fallen, dürfen nur durch Motoren ersetzt werden, die mindestens die Abgasgrenzwerte der Stufe 2 der Abgasvorschriften erreichen.