Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
BSOArt 13.17 Motoren in Fahrgastschiffen
Stand: 25.08.2026
In Fahrgastschiffen dürfen Motoren, die mit Kraftstoff mit einem Flammpunkt bis zu 55° Celsius betrieben oder angelassen werden, nicht verwendet werden.