Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
BSOArt 6.15 Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/6.15#abs-1 (1) Das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten, darunter fallen z. B. auch Geräte wie Wakesurfbretter, die auf der Heckwelle eines vorausfahrenden Fahrzeuges fahren, ist nur bei Tag und klarer Sicht gestattet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/6.15#abs-2 (2) In der Uferzone ist das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für bestimmte Bereiche (Startgassen) zulassen und dabei auch die zulässige Geschwindigkeit abweichend von Artikel 6.11 Abs. 1 regeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/6.15#abs-3 (3) Der Schiffsführer des vorausfahrenden Fahrzeuges muss in Begleitung einer geeigneten Person sein, die das Schleppseil und den Wassersportler beobachtet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/6.15#abs-4 (4) Das vorausfahrende Fahrzeug und der Wassersportler müssen einen Abstand von mindestens 50 m von anderen Fahrzeugen und von Badenden halten. Das Schleppseil darf nicht elastisch sein und nicht leer im Wasser nachgezogen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/6.15#abs-5 (5) Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wassersportlern ist verboten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/6.15#abs-6 (6) Das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten) ist verboten.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/6.15#abs-7 (7) Das Fahren mit Aqua-Scootern und Wassermotorrädern oder ähnlichen Schwimmkörpern jeglicher Antriebsart sowie der Betrieb von Sportgeräten mit Wasserstrahlantrieb, der von einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper zur Verfügung gestellt wird, ist verboten.