Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
BSOArt 5.01 Allgemeines
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/5.01#abs-1 (1) Die Schiffsführer haben unbeschadet der anderen Vorschriften dieser Verordnung die Anordnungen zu befolgen, die ihnen durch die Schiffahrtszeichen nach Absatz 2 erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/5.01#abs-2 (2) In Anlage B dieser Verordnung sind Art und Bedeutung der Schiffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen und Hinweise sowie der Zusatzzeichen geregelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/5.01#abs-3 (3) Die zuständige Behörde bestimmt, wo und welche Schiffahrtszeichen anzubringen oder zu entfernen sind.