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BSO

Art 6.09 Besondere Vorschriften für das Überholen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/6.09#abs-1 (1) Das Überholen ist nur gestattet, wenn sich der Überholende vergewissert hat, daß dieses Manöver ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Fahrzeuge ausgeführt werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/6.09#abs-2 (2) Der Vorausfahrende muß das Überholen erleichtern, soweit dies notwendig und möglich ist.

Art 6.08 Art 6.10