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BSO

Art 6.06 Verhalten gegenüber Vorrangfahrzeugen, Schleppverbänden, Fahrzeugen der Berufsfischer und Tauchern

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/6.06#abs-1 (1) Gegenüber Vorrangfahrzeugen, Schleppverbänden, Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach Artikel 3.10 Abs. 1 führen, sowie nach Artikel 3.13 gekennzeichneten Fahrzeugen, Bojen oder Stellen an Land, müssen andere Fahrzeuge einen Abstand von mindestens 50 m einhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/6.06#abs-2 (2) Gegenüber Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach Artikel 3.10 Abs. 1 führen, müssen andere Fahrzeuge, abweichend von Absatz 1, achtern einen Abstand von mindestens 200 m einhalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/6.06#abs-3 (3) Soweit die örtlichen Verhältnisse die unter Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Mindestabstände nicht zulassen, ist ein nach den Umständen größtmöglicher Abstand einzuhalten.

Art 6.05 Art 6.07