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BSO

Art 4.05 Sprechfunk

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/4.05#abs-1 (1) Fahrzeuge, die gemäß Art. 13.21 mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein müssen, müssen diese während der Fahrt ständig auf Kanal 16 geschaltet haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/4.05#abs-2 (2) Über Sprechfunkanlagen, die auf Kanal 16 geschaltet sind, dürfen nur die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten gesendet werden.

Art 4.04 Art 5.01