Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
BSOArt 4.05 Sprechfunk
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/4.05#abs-1 (1) Fahrzeuge, die gemäß Art. 13.21 mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein müssen, müssen diese während der Fahrt ständig auf Kanal 16 geschaltet haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/4.05#abs-2 (2) Über Sprechfunkanlagen, die auf Kanal 16 geschaltet sind, dürfen nur die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten gesendet werden.