Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
BSOArt 13.07 Lenzeinrichtungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/13.07#abs-1 (1) Fahrzeuge müssen mit ausreichenden Lenzeinrichtungen oder Lenzgeräten ausgerüstet sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/13.07#abs-2 (2) Automatische Lenzeinrichtungen in der Maschinenraumbilge sind verboten.