Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodensee-Schifffahrts-Ordnung

BSO

Art 6.16 Fahrzeuge in Not

Stand: 25.08.2026

Bayern

Ein in Not befindliches Fahrzeug kann Hilfe herbeirufen durch

a) kreisförmiges Schwenken einer roten Flagge, eines Lichtes oder eines sonstigen geeigneten Gegenstandes,

b) Abfeuern einer rotbrennenden Rakete oder Zeigen sonstiger roter Leuchtsignale,

c) eine Folge langer Töne.

Art 6.15 Art 7.01