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BSO

Art 12.04 Fahrzeiterfordernis für den Erwerb des Schifferpatents der Kategorien B und C

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/12.04#abs-1 (1) Der Bewerber um das Schifferpatent der Kategorie B muß nachweisen

a) für Fahrzeuge mit einer zulässigen Anzahl bis zu 60 Fahrgästen eine Fahrzeit von 9 Monaten, davon mindestens 5 Monate auf dem Bodensee;

b) für Fahrzeuge mit einer zulässigen Anzahl von mehr als 60 Fahrgästen eine Fahrzeit von 18 Monaten, davon mindestens 9 Monate auf dem Bodensee.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/12.04#abs-2 (2) Der Bewerber um das Schifferpatent der Kategorie C muß eine einjährige Verwendung im praktischen Fahrdienst, davon mindestens eine Fahrzeit von 6 Monaten auf dem Bodensee nachweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/12.04#abs-3 (3) Die Fahrzeit muß auf einem Fahrzeug verbracht sein, zu dessen Führung das Schifferpatent berechtigen soll.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/12.04#abs-4 (4) Als Fahrzeit wird die Zeit anerkannt, während der der Bewerber um das Schifferpatent sich auf einem im Einsatz stehenden Fahrzeug befindet und mit den Aufgaben des Schiffsführers vertraut gemacht wird. Eine theoretische Ausbildung kann auf die vorgeschriebene Fahrzeit bis zu einem Sechstel dieser Fahrzeit angerechnet werden.

Art 12.03 Art 12.05