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BSO

Art 1.08 Schutz der Schiffahrtszeichen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/1.08#abs-1 (1) Es ist verboten, Schiffahrtszeichen zu entfernen, zu verändern, zu beschädigen, unbrauchbar zu machen oder an ihnen festzumachen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/1.08#abs-2 (2) Der Schiffsführer hat die nächsterreichbare Polizeidienststelle zu benachrichtigen, wenn er feststellt, daß ein Schiffahrtszeichen entfernt, verändert, beschädigt oder unbrauchbar ist.

Art 1.07 Art 1.09