Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
BSOArt 1.08 Schutz der Schiffahrtszeichen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/1.08#abs-1 (1) Es ist verboten, Schiffahrtszeichen zu entfernen, zu verändern, zu beschädigen, unbrauchbar zu machen oder an ihnen festzumachen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/1.08#abs-2 (2) Der Schiffsführer hat die nächsterreichbare Polizeidienststelle zu benachrichtigen, wenn er feststellt, daß ein Schiffahrtszeichen entfernt, verändert, beschädigt oder unbrauchbar ist.