Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodensee-Schifffahrts-Ordnung

BSO

Art 3.05 Lampen und Scheinwerfer

Stand: 25.08.2026

Bayern

Lampen und Scheinwerfer dürfen nicht so gebraucht werden, daß sie

a) mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern und Zeichen verwechselt werden oder deren Sichtbarkeit beeinträchtigen können,

b) blenden und dadurch die Schiffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder behindern.

Art 3.04 Art 3.06