Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
BSOArt 13.02 Schwimmfähigkeit
Stand: 25.08.2026
Fahrzeuge müssen unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Schiffbautechnik entsprechend ihrem Verwendungszweck eine ausreichende Schwimmfähigkeit besitzen.