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BSO

Art 14.03 Untersuchung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/14.03#abs-1 (1) Bei der Untersuchung ist festzustellen, ob das Fahrzeug den Vorschriften entspricht. Einzelheiten der Untersuchung werden durch die zuständige Behörde festgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/14.03#abs-2 (2) Eine Untersuchung kann entfallen, wenn durch eine Bescheinigung einer amtlich anerkannten Untersuchungsstelle nachgewiesen ist, daß Bau und Ausrüstung des Fahrzeuges den Vorschriften entsprechen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/14.03#abs-3 (3) Die Untersuchung von Fahrzeugen, die dem Geltungsbereich der Sportboot-Richtlinie unterliegen (Artikel 14.01 Abs. 3), beschränkt sich auf die Einhaltung der Vorschriften der Artikel 13.05, 13.10 und 13.11a. Die zuständige Behörde kann Angaben im Handbuch für den Eigner als Nachweis anerkennen, dass die Vorschriften der Artikel 13.05 und 13.10 erfüllt sind.

Art 14.02 Art 14.04