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BSO

Art 12.05 Schiffsführerprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/12.05#abs-1 (1) Der Bewerber um das Schifferpatent hat seine Befähigung in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf folgende Sachgebiete:

a) Schiffahrtspolizeiliche Vorschriften,

b) Verhalten unter besonderen Umständen,

c) Fertigkeit in der Führung des Fahrzeuges,

d) Kenntnis des Fahrwassers bei Bewerbern um das Schifferpatent der Kategorien B und C.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/12.05#abs-2 (2) Inhaber eines von einem Bodenseeuferstaat ausgestellten amtlichen Befähigungsausweises sind unbeschadet der Bestimmung des Artikel 12.10 Abs. 1 von der Ablegung der praktischen Prüfung (Abs. 1 Buchst. c) für die Schifferpatente der Kategorien A und D (Artikel 12.02) befreit.

Art 12.04 Art 12.06