Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
BSOArt 12.05 Schiffsführerprüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/12.05#abs-1 (1) Der Bewerber um das Schifferpatent hat seine Befähigung in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf folgende Sachgebiete:
a) Schiffahrtspolizeiliche Vorschriften,
b) Verhalten unter besonderen Umständen,
c) Fertigkeit in der Führung des Fahrzeuges,
d) Kenntnis des Fahrwassers bei Bewerbern um das Schifferpatent der Kategorien B und C.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/12.05#abs-2 (2) Inhaber eines von einem Bodenseeuferstaat ausgestellten amtlichen Befähigungsausweises sind unbeschadet der Bestimmung des Artikel 12.10 Abs. 1 von der Ablegung der praktischen Prüfung (Abs. 1 Buchst. c) für die Schifferpatente der Kategorien A und D (Artikel 12.02) befreit.