Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
BSOArt 1.10 Schutz vor Lärm, Rauch, Abgas und Geruchsbelästigungen
Stand: 25.08.2026
Durch den Betrieb der Fahrzeuge darf nicht mehr Lärm, Rauch, Abgas oder Geruch erzeugt werden, als dies bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist.