Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
BSOArt 13.06 Schallgeräte
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/13.06#abs-1 (1) Fahrzeuge, ausgenommen Ruderboote, müssen mit einem geeigneten Schallgerät ausgerüstet sein, das so angebracht oder zu verwenden ist, daß sich der Schall möglichst frei ausbreiten kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/13.06#abs-2 (2) Die Schallgeräte von Fahrgastschiffen, Güterschiffen und schwimmenden Geräten müssen in 1 m Entfernung vor der Mitte der Schallöffnung einen zwischen 130 und 140 dB (A) liegenden Schallpegel aufweisen.